top of page

(AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung von Feuerwerken

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung von Feuerwerken durch Tobias Seidscheck.
 Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

 

§ 1 Geltungsbereich:

Mit der Überweisung von 50% des Gesamtbetrags eines Angebots zur Durchführung eines Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter/Helfer von Tobias Seidscheck, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet. Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 2 Auftragserteilung

Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer ggf. erforderlichen ersten

Ortsbesichtigung, erfolgen bis zum Vertragsschluss kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Anzahlung von 50% des Rechnungsbetrages, erklärt sich der Veranstalter mit den AGB einverstanden. Erst durch die schriftliche bzw. elektronische Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax, E-Mail oder Brief),

gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks- Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit,

Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken,

etc. dies erfordern. Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer

auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden,

wenn sie nötig sind, um die Sicherheit zu gewähren.

 

§ 3 Entgelte und Bezahlung

Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten. Falls nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Entgeltes innerhalb von

7 Werktagen nach Ausstellungsdatum zu zahlen. Eventuelle Anzahlungsbeträge zur Sicherung des Pyrotechnikers, die vorher getätigt wurden, werden vom Anzahlungsbetrag abgezogen. Die restlichen 50% werden 14 Tage vor der Durchführung des Feuerwerks fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Es zählt der Tag des Zahlungseinganges auf dem Konto des Auftragnehmers. Zuzüglich zu dem vorab vereinbarten Preis, hat der Veranstalter alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu tragen. Bei Musikfeuerwerken (öffentlich) ist für die erforderliche GEMA-Anmeldung der Auftraggeber verantwortlich. Dieser trägt auch anfallende Gebühren und Kosten.

 

§ 4 Pflichten des Veranstalters

 

§ 4.1 Pflichten des Veranstalters bei privaten Veranstaltungen

Der Veranstalter hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen. Bei Ermöglichung des Feuerwerkes in einem Radius von maximal 5 Minuten Fußweg (400m Entfernung) gilt das Feuerwerk als ordnungsgemäß angezeigt und kann ausgeführt werden.

§ 4.2 Pflichten des Veranstalters bei Großveranstaltungen

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Veranstalter einer Großveranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Festival, Musikveranstaltung, öffentliche Veranstaltung), so gelten für den Veranstalter zusätzliche Pflichten. Der Auftraggeber muss dem verantwortlichen Pyrotechniker ein zum

Abbrennen des beauftragten Feuerwerkes geeignetes Grundstück ab 09:00 Uhr morgens des Veranstaltungstages zur Verfügung stellen und das Gelände während dem Aufbau und dem Abbrand gegen den Zutritt unbefugter Dritter absichern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die behördlich verlangten Sicherheitszonen auf eigene Rechnung einzurichten, abzusichern und deren Einhaltung zu überwachen. Der Auftragnehmer führt nach dem Feuerwerk eine Grobreinigung des Grundstücks durch. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle, wenn durch den Grundstückseigentümer verlangt nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und Ansprüche des Eigentümers wegen Beeinträchtigungen des Grundstücks zu übernehmen.

§ 5 Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen. Er hat dabei den Service einzuhalten, der folgende Punkte umfasst:

  1. Die Vorabbesichtigung des Abbrennplatzes zur Beurteilung der Sicherheit

  2. Mögliche Abweichungen vom Zündzeitpunkt (In diesem Fall: Uhrzeit der Zündung am gleichen Tag) müssen nicht zusätzlich bezahlt werden. Bitte beachten Sie

    jedoch, dass die gesetzlichen Zündzeiten eingehalten werden müssen, um das Feuerwerk durchführen zu können. Sollte es zu solch einer Verzögerung kommen, so trägt der Veranstalter die Verantwortung soweit sie nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers entstanden ist.

  3. Die professionelle Zündung vor Ort im Rahmen der einzuhaltenden Gesetze

  4. Die Einholung aller Genehmigungen bei der Gemeinde, dem Land oder dem Bund, sowie sämtlichen Behörden (Feuerwehr, Wasserschutzpolizei, Naturschutzamt, etc.)

  5. Die Absprache mit dem Grundstückseigner und der Location.

  6. Die eventuell notwendige Absperrung von Flächen, die gesetzlich während des Aufbaus und der Zündung des Feuerwerks nicht betreten bzw. befahren werden dürfen.

  7. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte.

  8. Die Grobreinigung des Abbrennplatzes.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen.

 

§ 6 Ausfälle

Kann das Feuerwerk ausfolgenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Veranstalter die bisherig gezahlten Entgelte (ohne Zinsen) zu erstatten:

  1. Eine Änderung der Genehmigungsregeln oder eine behördliche Untersagung verhindert die Durchführung des Feuerwerks.

  2. Die Zusage der Location bzw. des Grundstückseigners wird zurückgezogen und verhindert somit die Durchführung des Feuerwerks, sofern kein anderer Zündplatz gefunden wird.

  3. Im Krankheitsfall des verantwortlichen Pyrotechnikers. In diesem Fall wird versucht, den Auftrag an ein Partnerunternehmen zu vermitteln. Eine Durchführungsgarantie wird nicht gegeben.

Wird das Feuerwerk durch den Auftragnehmer aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Gewitter, Sturm, Unfall, Trockenheit) nicht durchgeführt, so schuldet der Veranstalter dem Auftragnehmer 70 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zzgl. angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen. Wird das Feuerwerk aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht abgebrannt oder unterbrochen, so ist der Auftraggeber zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages zzgl. angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen verpflichtet. Der Auftragnehmer oder der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort ist berechtigt, von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Umfang und Art der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen unterliegen dem Ermessen des verantwortlichen Pyrotechnikers, dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen Durchführung.

§ 7 Veränderung des Vertrages:

Der Veranstalter hat das Recht, den vereinbarten Zündungstermin (in diesem Fall: Tag der Zündung) abzuändern. Dabei müssen jedoch folgende Punkte beachtet werden:

  1. Wird der Zündungstermin bis zu 4 Wochen vor der Zündung geändert, fallen zusätzlich zu den Auftragskosten keine weiteren Kosten an. Bei kurzfristigeren Veränderungen des Zündungstermins, behält sich der Auftragnehmer vor, angefallene, nicht erstattungsfähige Genehmigungsgebühren gesondert vom Veranstalter erstattet zu bekommen.

  2. Eine Veränderung des Zündungstermins muss so erfolgen, dass der Auftragnehmer die gesetzlichen Fristen für die Einholung der Genehmigungen für den neuen Zündungstermin einhalten kann.

 

§ 8 Kündigung des Vertrages:

Der Veranstalter hat das Recht, die Auftragserteilung jederzeit zu stornieren. Durch die Vertragskündigung seitens des Veranstalters fallen folgende Gebühren an:

  1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.

  2. Erfolgt die Stornierung nach einer Frist von 14 Tagen und bis zu 1 Monat vor Auftragsausführung, muss der Veranstalter Stornierungsgebühren in Höhe von 25% des Auftragswertes tragen.

  3. Beinhaltet der Vertrag die Darbietung von Spezialeffekten, individuellen Lichterbildern oder musiksynchronen bzw. musikbegleiteten Feuerwerken, muss der Veranstalter bei Kündigung nach maximal 14 Tagen Widerrufsfrist Stornierungsgebühren in Höhe von

    80% des Auftragswertes tragen.

  4. Erfolgt die Stornierung 1 Monat vor Auftragsausführung oder später, muss der Veranstalter Stornierungsgebühren in Höhe von 80% des Auftragswertes tragen.

Wird der Auftrag durch den Auftragnehmer gekündigt, weil der Veranstalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht nachkommt, werden 80 % des Rechnungsbetrages zzgl. angefallener Kosten zur Einholung von Genehmigungen und behördlichen Auflagen fällig.

§ 9 Schadenersatz/Gewährleistung

Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.

§ 10 Urheberrecht

Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf.

§ 11 Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

§ 12 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 13 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

bottom of page